UrhG § 19a – Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 19a Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Dieser Paragraph des Urheberrechtsgesetzes beschreibt das Recht, Werke öffentlich zugänglich zu machen. Das bedeutet, dass man sie sowohl über das Internet als auch auf anderen Wegen anbieten kann, sodass jeder sie zu einer Zeit und an einem Ort seiner Wahl nutzen kann.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.