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UrhG § 19a – Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Dieser Paragraph des Urheberrechtsgesetzes beschreibt das Recht, Werke öffentlich zugänglich zu machen. Das bedeutet, dass man sie sowohl über das Internet als auch auf anderen Wegen anbieten kann, sodass jeder sie zu einer Zeit und an einem Ort seiner Wahl nutzen kann.

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