UrhG § 42a – Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 42a Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der § 42a des Urheberrechtsgesetzes regelt, dass ein Musiker oder Komponist anderen Herstellern von Tonträgern ein Nutzungsrecht für seine Musik geben muss, wenn sie damit Tonträger herstellen wollen. Dies passiert zu angemessenen Bedingungen, es sei denn, der Urheber hat das Recht schon einem anderen überlassen oder möchte seine Musik nicht mehr verbreiten.
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