UrhG § 45a – Menschen mit Behinderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 45a Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu bestimmten Werken haben sollen. Wenn sie diese nicht in der üblichen Form wahrnehmen können, dürfen das Werk und seine Teile für sie kopiert werden.
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