UrhG § 95b – Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 95b Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass Rechteinhaber technische Maßnahmen treffen müssen, um bestimmten Personengruppen den Zugang zu ihren Werken zu erleichtern. Diese Gruppen sind zum Beispiel Menschen mit Behinderungen oder für wissenschaftliche Zwecke.
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