UrhG § 95d – Kennzeichnungspflichten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 95d Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass Werke (wie Bücher, Musik oder Filme), die durch technische Mittel geschützt werden, klar gekennzeichnet werden müssen. Diese Kennzeichnung soll Informationen über die Art des Schutzes enthalten.
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