UrhG § 108b – Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 108b Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraph 108b des Urheberrechtsgesetzes schützt Werke und deren Nutzung vor unerlaubten Eingriffen. Wer technische Schutzmaßnahmen umgeht oder Informationen zu Urheberrechten entfernt, kann bestraft werden.
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