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UrhG § 108b – Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen

Der Paragraph 108b des Urheberrechtsgesetzes schützt Werke und deren Nutzung vor unerlaubten Eingriffen. Wer technische Schutzmaßnahmen umgeht oder Informationen zu Urheberrechten entfernt, kann bestraft werden.

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