UrhG § 137j – Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 137j Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraph bezieht sich auf Übergangsregelungen im Urheberrecht, die durch eine EU-Richtlinie entstanden sind. Er regelt, wie lange technische Schutzrechte für Musik- und Tonträger bestehen und was passiert, wenn diese Rechte erlöschen oder wieder aufleben.
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