UrhG § 32c – Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 32c Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der § 32c des Urheberrechtsgesetzes regelt, dass ein Urheber (also der, der ein Werk geschaffen hat) Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hat, wenn eine neue Art der Nutzung seines Werks später bekannt wird, die im ursprünglichen Vertrag nicht festgelegt war. Der Vertragspartner muss den Urheber darüber informieren, wenn er diese neue Nutzung aufnimmt.
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