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UrhG § 137l – Übergangsregelung für neue Nutzungsarten

In diesem Paragraphen geht es darum, was passiert, wenn ein Urheber seine Nutzungsrechte an einem Werk an jemand anderen überträgt und dann neue Nutzungsarten entstehen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannt waren. 2.

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