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UrhG § 97a – Abmahnung

In diesem Paragraphen geht es darum, wie man jemanden abmahnt, wenn man seine Rechte verletzt sieht, insbesondere im Bereich des Urheberrechts. Vor einem Gerichtsverfahren muss der Verletzer die Gelegenheit erhalten, die Angelegenheit zu klären und eine Verpflichtung zur Unterlassung abzugeben.

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