UrhG § 102a – Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 102a Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen steht, dass es andere gesetzliche Vorschriften gibt, die ebenfalls Ansprüche aufrechterhalten können. Diese Ansprüche sind unabhängig von den Regelungen im Urheberrecht.
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