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UrhG § 111c – Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Der Paragraph 111c des Urheberrechtsgesetzes regelt, dass bestimmte Verfahren laut einer EU-Verordnung (608/2013) nach festgelegten Regeln ablaufen. Insbesondere werden Regelungen aus einem anderen Paragraphen (111b) genannt, die hier ebenfalls Anwendung finden, solange die EU-Verordnung keine eigenen Bestimmungen hat.

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