UrhG § 79a – Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 79a Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen des Urheberrechts geht es darum, dass ausübende Künstler, wie Sänger oder Musiker, zusätzliches Geld von Tonträgerherstellern erhalten, wenn ihre Aufnahmen verkauft werden. Diese zusätzliche Vergütung beträgt 20 Prozent der Einnahmen, die der Hersteller durch das Verkaufen oder Verbreiten ihrer Musik verdient.
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