UrhG § 137m – Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 137m Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Schutzdauer von Musikaufnahmen und die Rechte von Künstlern. Es regelt, unter welchen Bedingungen diese Rechte weiterhin gelten, besonders in Bezug auf Aufnahmen, die nach dem 1.
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