UrhG § 104a – Gerichtsstand
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 104a Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, wo eine Person verklagt werden kann, wenn es um Urheberrecht geht. Das Gericht, das zuständig ist, hängt vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der verklagten Person ab.
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