UrhG § 61b – Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 61b Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraph beschreibt, was passiert, wenn ein Rechtsinhaber einer genutzten digitalen Datei oder eines Inhalts gefunden wird. Die Institution, die diesen Inhalt genutzt hat, muss die Nutzung sofort einstellen, sobald sie davon erfährt.
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