UrhG § 61c – Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 61c Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten bestimmte ältere Medienwerke, wie Filme und Tonträger, nutzen dürfen, auch wenn sie als verwaist gelten. Verwaiste Werke sind solche, deren Urheber oder Rechteinhaber nicht mehr gefunden werden können.
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