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UrhG § 61c – Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

In diesem Gesetz geht es darum, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten bestimmte ältere Medienwerke, wie Filme und Tonträger, nutzen dürfen, auch wenn sie als verwaist gelten. Verwaiste Werke sind solche, deren Urheber oder Rechteinhaber nicht mehr gefunden werden können.

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