UrhG § 137n – Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 137n Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Es geht um eine Regelung im Urheberrecht, die festlegt, dass ein bestimmter Paragraph nur für Inhalte gilt, die vor dem 29. Oktober 2014 an eine Institution übergeben wurden.
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