UrhG § 32d – Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 32d Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Das Gesetz regelt, dass ein Vertragspartner dem Urheber eines Werkes einmal im Jahr Auskunft darüber geben muss, wie oft das Werk genutzt wurde und welche Einnahmen daraus entstanden sind. Diese Informationen helfen dem Urheber, die Nutzung seines Werkes nachzuvollziehen.
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