UrhG § 32e – Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 32e Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es darum, dass Urheber, also die Schöpfer kreativer Werke, von bestimmten Personen in der Lizenzkette Auskunft verlangen können. Das betrifft besonders diejenigen, die wichtig für die Nutzung des Werkes sind oder von denen die Vergütung des Urhebers abgeleitet wird.
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