UrhG § 36b – Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 36b Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um den Unterlassungsanspruch, wenn Verträge mit Urhebern von den vereinbarten Vergütungsregeln abweichen. Wenn ein Vertragspartner als Werknutzer diese Regeln selbst aufgestellt hat oder Mitglied einer Gruppe ist, die die Regeln aufgestellt hat, kann der Urheber Unterlassung fordern.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.