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UrhG § 36b – Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln

In diesem Gesetz geht es um den Unterlassungsanspruch, wenn Verträge mit Urhebern von den vereinbarten Vergütungsregeln abweichen. Wenn ein Vertragspartner als Werknutzer diese Regeln selbst aufgestellt hat oder Mitglied einer Gruppe ist, die die Regeln aufgestellt hat, kann der Urheber Unterlassung fordern.

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