UrhG § 36c – Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 36c Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es darum, dass jemand, der an den gemeinsamen Vergütungsregeln mitgearbeitet hat, nicht eine Regel anwenden darf, die für den Urheber nachteilig ist. Der Urheber kann verlangen, dass diese Regel geändert wird.
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