UrhG § 40a – Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 40a Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass Urheber (wie Künstler oder Autoren) nach zehn Jahren das Recht haben, ihre Werke nochmals zu nutzen, auch wenn sie zuvor einem anderen das alleinige Nutzungsrecht gegen eine einmalige Zahlung eingeräumt haben. Solange bleibt das Nutzungsrecht des ersten Inhabers bestehen, aber nur als einfaches Nutzungsrecht.
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