UrhG § 60a – Unterricht und Lehre
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 60a Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
1. Worum geht es?\nIn diesem Gesetz geht es darum, wie Schüler und Lehrende in Bildungseinrichtungen Texte und Bilder für den Unterricht verwenden dürfen.
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