UrhG § 60b – Unterrichts- und Lehrmedien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 60b Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraph regelt, dass Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes kopieren und verbreiten dürfen, sofern diese Werke für den Unterricht an Bildungseinrichtungen und nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden. 2.
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