UrhG § 60c – Wissenschaftliche Forschung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 60c Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen steht, dass Personen, die nicht kommerziell an wissenschaftlicher Forschung arbeiten, Teile von wissenschaftlichen Werken nutzen dürfen. Das sind bis zu 15 Prozent eines Werkes für eigene Forschungen oder zur Überprüfung der Qualität von Forschung.
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