UrhG § 60d – Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 60d Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraph regelt, dass Forschungsorganisationen Vervielfältigungen für Text und Data Mining für wissenschaftliche Forschung machen dürfen. Dies gilt unter bestimmten Bedingungen, wie dass die Forschung nicht kommerziell ist oder öffentliche Aufträge verfolgt werden.
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