UrhG § 60e – Bibliotheken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 60e Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
1. Worum geht es?\nDas Gesetz regelt, was öffentliche Bibliotheken mit den Büchern und Medien in ihrem Bestand machen dürfen.
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