UrhG § 60f – Archive, Museen und Bildungseinrichtungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 60f Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Das Gesetz regelt, unter welchen Bedingungen Archive, Museen und Bildungseinrichtungen Werke kopieren dürfen. Die Regelungen gelten unterschiedlich, je nachdem, ob die Einrichtungen kommerzielle Ziele verfolgen oder nicht.
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