UrhG § 60g – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 60g Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es darum, dass Vereinbarungen, die die Nutzung bestimmter Inhalte einschränken oder verhindern, nicht gültig sind, wenn sie die Rechte der Nutzungsberechtigten beeinträchtigen. Bei bestimmten Vereinbarungen über den Zugang zu Terminals oder den Versand von Registern gibt es jedoch Ausnahmen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.