UrhG § 60h – Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 60h Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Vergütung, die Urheber für bestimmte Nutzungen ihrer Werke erhalten sollen. Es werden auch Ausnahmen genannt, bei denen keine Vergütung bezahlt werden muss.
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