UrhG § 137o – Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 137o Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um eine Regel, die besagt, dass § 60g des Urheberrechtsgesetzes nicht für Verträge gilt, die vor dem 1. März 2018 abgeschlossen wurden.
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