UrhG § 45d – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 45d Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass Vereinbarungen, die die Nutzung von bestimmten Werken einschränken oder verbieten, nicht gültig sind. Wenn solche Einschränkungen gegen die Rechte der Nutzer verstoßen, kann derjenige, der die Rechte hat, sich darauf nicht berufen.
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