UrhG § 20c – Europäischer ergänzender Online-Dienst
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 20c Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um einen speziellen Online-Dienst von Fernseh- und Radiosendern. Sie dürfen ihre Programme gleichzeitig im Internet zeigen oder alte Sendungen für eine bestimmte Zeit online bereitstellen.
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