UrhG § 20d – Direkteinspeisung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 20d Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es darum, was passiert, wenn ein Sendeunternehmen seine Signale an einen Signalverteiler überträgt, der diese Signale dann öffentlich nutzt. In einem solchen Fall werden beide als Teil einer einzigen öffentlichen Wiedergabe betrachtet.
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