UrhG § 32f – Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 32f Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetzesabschnitt geht es darum, dass Urheber und Nutzer von Werken bei Streitigkeiten über bestimmte Rechte eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren zur Klärung der Konflikte einleiten können. 2.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.