UrhG § 32g – Vertretung durch Vereinigungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 32g Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Die Regelungen in § 32g des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erlauben es Urhebern, sich bei Streitigkeiten über ihre Rechte von entsprechenden Vereinigungen vertreten zu lassen. Diese Regelung gilt für bestimmte Paragraphen im Urheberrecht.
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