UrhG § 36d – Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 36d Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Es geht um den Anspruch von Urhebern, Auskünfte von Nutzern ihrer Werke zu verlangen. Wenn diese Auskünfte nicht gegeben werden, können die Urheber auf Unterlassung klagen.
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