UrhG § 51a – Karikatur, Parodie und Pastiche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 51a Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Es geht darum, dass man veröffentlichte Werke nutzen darf, um Karikaturen, Parodien oder Pastiche zu erstellen. Das bedeutet, dass man diese Werke kopieren, verbreiten oder öffentlich zeigen kann, um humorvolle oder kreative Arbeiten daraus zu machen.
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