UrhG § 61d – Nicht verfügbare Werke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 61d Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass bestimmte Kultureinrichtungen nicht verfügbare Werke verwenden dürfen, wenn keine Verwertungsgesellschaft dafür zuständig ist. Diese Nutzung ist nur für nicht kommerzielle Zwecke erlaubt.
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