UrhG § 61f – Information über nicht verfügbare Werke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 61f Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es darum, dass bestimmte Organisationen wie Verwertungsgesellschaften und Kulturerbe-Einrichtungen Werke kopieren und veröffentlichen dürfen. Das ist nötig, um im Online-Portal der Europäischen Union zu zeigen, dass sie Rechte an diesen Werken besitzen oder sie nutzen.
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