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UrhG § 61g – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

1. Worum geht es?\nDieser Paragraph regelt, dass Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen von bestimmten Rechten einschränken oder verbieten, nicht vom Rechtsinhaber geltend gemacht werden können.\n\n2.

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