UrhG § 61g – Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 61g Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
1. Worum geht es?\nDieser Paragraph regelt, dass Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen von bestimmten Rechten einschränken oder verbieten, nicht vom Rechtsinhaber geltend gemacht werden können.\n\n2.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.