UrhG § 87i – Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 87i Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Der Paragraph 87i im Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt, dass unter bestimmten Umständen angenommen wird, wer die Rechte an einem Werk hat. Außerdem verweisen die Regelungen in diesem Paragraphen auf andere Teile des Gesetze.
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