UrhG § 87j – Dauer der Rechte des Presseverlegers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 87j Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um die Rechte von Presseverlegern. Diese Rechte halten nur zwei Jahre nach der ersten Veröffentlichung einer Presseveröffentlichung.
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