UrhG § 87k – Beteiligungsanspruch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 87k Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um den Anspruch von Urhebern und Rechteinhabern, wenn ihre Werke von Presseverlegern genutzt werden. Sie sollen an den Einnahmen des Verlegers beteiligt werden, mindestens zu einem Drittel.
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