UrhG § 137p – Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 137p Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Gesetz geht es um Übergangsregelungen, die einen neuen europäischen Rechtsakt umsetzen. Dabei werden bestimmte Regeln für Verträge zu Online-Diensten und Weiterleitungen in Bezug auf das Datum des Vertragsschlusses festgelegt.
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