UrhG § 137r – Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 137r Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
In diesem Paragraphen geht es um den Schutz von Presseverlegern. Die speziellen Regeln dazu gelten nicht für Zeitungen oder Zeitschriften, die vor dem 6.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.