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BDSG § 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen

In diesem Paragraphen geht es darum, dass öffentliche Stellen in Deutschland personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, wenn dies notwendig ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen oder öffentliche Gewalt auszuüben. 2.

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