BDSG § 3 – Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 3 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
In diesem Paragraphen geht es darum, dass öffentliche Stellen in Deutschland personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, wenn dies notwendig ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen oder öffentliche Gewalt auszuüben. 2.
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