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BDSG § 4 – Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

In diesem Gesetz geht es um die Videoüberwachung in öffentlichen Bereichen. Diese Art der Überwachung darf nur erfolgen, wenn bestimmte Ziele wie Sicherheit oder das Hausrecht gewahrt werden müssen und keine schutzwürdigen Interessen der Menschen vor Ort überwiegen.

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