BDSG § 5 – Benennung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseBDSG § 5 Allgemein
- Stand12.05.2026
- FundstelleBGBl I 2017, 2097
Der Paragraph beschreibt, dass öffentliche Stellen einen Datenschutzbeauftragten ernennen müssen. Es sind Regeln für die Auswahl und die Aufgaben dieser Person festgelegt.
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